— Vereinsdokument

Satzung der KHSO

KHSO — Küsten- und Hochsee-Seglergemeinschaft Oberrhein e.V. · Beschlossen am 14. April 1999 · Eingetragen unter Vereinsregister Karlsruhe Nr. 904.

§ 1 — Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • 1.1 Die Gemeinschaft trägt den Namen: Küsten- und Hochsee-Seglergemeinschaft Oberrhein e.V. Abkürzung: KHSO.
  • 1.2 Der Sitz der Gemeinschaft ist Karlsruhe.
  • 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 — Zweck der Gemeinschaft

  • 2.1 Ausübung des Segelsports und mit dem Wassersport verwandte Sportarten, wie Rudern, Tauchen etc. Segeln vorzugsweise im Bereich der Küsten aller Länder und der Hochsee, aber auch in heimischen Revieren.
  • 2.2 Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§ 3 — Mitgliedschaft

  • 3.1 Die Gemeinschaft hat aktive und Ehrenmitglieder.
  • 3.2 Die Ehrenmitglieder werden gemäß Vorschlag vom Vorstand ernannt.
  • 3.3 Alle Personen beantragen die Mitgliedschaft schriftlich mittels Vordruck beim Vorstand. Der Antragsteller muss vom Vorstand benachrichtigt werden.
  • 3.4 Erlöschen der Mitgliedschaft: durch Tod, freiwilligen Austritt (nur zum Jahresende, mindestens 6 Wochen vor Ablauf per Einschreiben an den 1. Vorsitzenden) oder durch Ausschluss durch den Vorstand bei Verzug der Beitragszahlung, unehrenhaftem Verhalten oder Schädigung der Vereinsinteressen.

§ 4 — Organe der Gemeinschaft

  • 4.1 Die Mitgliederversammlung
  • 4.2 Der Vorstand

§ 5 — Mitgliederversammlung

  • 5.1 Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht und den laufenden Beitrag bezahlt haben und die gültige Mitgliederkarte vorweisen können.
  • 5.2 In jedem Jahr ist im 1. Quartal eine ordentliche Jahreshauptversammlung abzuhalten. Einberufung mindestens 14 Tage vorher schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mit Tagesordnung: Jahresbericht — Kassenbericht — Bericht der Rechnungsprüfer — Entlastung — Neuwahlen (in geraden Jahren) — Anträge — Beiträge — Verschiedenes.
  • 5.3 Außerordentliche Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen oder, auf schriftlichen Antrag, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  • 5.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  • 5.5 Anträge sind spätestens 7 Werktage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
  • 5.6 Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 6 — Der Vorstand

  • Den Vorstand bilden: der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, ein/e Schatzmeister/in, ein/e Schriftführer/in und ein/e Beisitzer/in.
  • 6.1 Der Vorstand führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen entsprechend der Geschäftsordnung. Die KHSO wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl auf 2 Jahre gewählt.
  • 6.2 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied; dessen Amtsdauer läuft bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
  • 6.3 Bei Bedarf können bis zu 3 weitere Beisitzer gewählt werden. Alle Vorstandsmitglieder müssen bei ihrer Wahl mindestens 1 Jahr ordentliches Mitglied sein.
  • 6.4 Das Rechnungswesen wird durch zwei Kassenprüfer geprüft, die ebenfalls auf 2 Jahre gewählt werden.
  • 6.5 Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  • 6.6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Protokoll vom Schriftführer.

§ 7 — Satzungsänderung

  • Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 8 — Mitgliederbeiträge

  • 8.1 Von Mitgliedern werden nach Maßgabe einer Beitragsordnung Aufnahme-, Mitglieds- und Förderbeiträge erhoben.
  • 8.2 Die Beitragsordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 9 — Auflösung der Gemeinschaft

  • Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur durch eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder in einer dafür besonders einberufenen Versammlung beschlossen werden.
  • Das nach der Auflösung verbleibende Vermögen fällt an eine gemeinnützige Körperschaft, die den Zwecken des Vereins möglichst nahekommt.

§ 10 — Schlussbemerkung

  • Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.04.1999 genehmigt. Sie tritt in Kraft, sobald sie beim Registergericht Karlsruhe in das Vereinsregister unter Nr. 904 eingetragen und vom Finanzamt genehmigt ist.
  • Unterzeichner: Vorsitzender Günter Schmid · Vorsitzender Uwe Gentner — 14.04.1999